Allgemeine Geschäftsbedingungen     Seite: 3/5
7.  ABNAHME, GEWÄHRLEISTUNG
7.1   Die GSM GmbH trägt die gesetzliche Gewährleistung für die grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische
Brauchbarkeit ihrer Leistungen und Lieferungen im Rahmen der Leistungsbeschreibung.
7.2   Leistungsmängel sind der GSM GmbH unverzüglich anzuzeigen, bei erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb von 5 Werktagen
nach Leistung bzw. Lieferung und bei anderen Mängeln, die innerhalb dieser Frist bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden
können, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung.
7.3   Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche mehr gegen die GSM GmbH hergeleitet
werden.
7.4   Ist eine Leistung oder Lieferung nicht vertragsgemäß, so behält sich die GSM GmbH das Recht zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung vor. Der Kunde hat der GSM GmbH die erforderliche und zumutbare Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung einzuräumen.
7.5   Schlagen Nachbesserungsversuche bzw. Ersatzlieferungen fehl oder sind sie innerhalb angemessener Frist nicht möglich oder
verstreicht eine vom Kunden gesetzte, angemessene Nachfrist ohne Behebung des Mangels, so kann der Kunde nach Wahl
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen.
7.6   Handelt es sich bei den von der GSM GmbH aufgrund eines Einzelvertrages zu erbringenden Leistungen um ein Werk, stellt sie
das vertragsmäßig hergestellte Werk zur Abnahme bereit. Der Kunde führt daraufhin innerhalb von 20 Werktagen eine Abnahme durch.
Erweist sich das Werk als mangelfrei, erklärt der Kunde schriftlich die Abnahme. Eine Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber,
gleichgültig ob ganz oder teilweise, steht der Abnahme gleich.
7.7   Sieht ein Einzelvertrag die Erstellung von Leistungen in abgrenzbaren und prüfbaren Teilleistungen und deren jeweilige Abnahme
vor, ist die GSM GmbH verpflichtet, die Teilleistungen nach ihrer Fertigstellung zur Abnahme bereitzustellen. Im übrigen gilt in diesen
Fällen in bezug auf die Teilleistung dasselbe wie in bezug auf die Abnahme des Gesamtwerkes in dieser AGB geregelt.
7.8   Nimmt der Auftraggeber das Werk nach dessen Bereitstellung zur Abnahme - entsprechendes gilt bei Vereinbarung der Abnahme
von Teilleistungen - aus einem anderen Grund als wegen eines Mangels nicht ab, gilt das Werk mit Ablauf von 20 Kalendertagen seit
der Bereitstellung als abgenommen.
7.9   Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Ablieferung der Ware bzw. ab Abnahme des Werks. Erbringt die GSM GmbH
Leistungen, die nicht unter ihre Gewährleistungspflicht fallen, ist sie berechtigt, diese dem Auftraggeber zu einem angemessenen Preis
und gemäß den Bedingungen des Einzelvertrages in Rechnung zu stellen. Sofern in einem Einzelvertrag eine Vergütung nach Stunden-
oder Tagessätzen vereinbart wird, gilt als in jedem Falle angemessen der in dem Einzelvertrag vereinbarte Stunden- oder Tagessatz.
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